Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- BÖNZLI BESTATTUNGEN führen ausschliesslich Bestattungsaufträge aus, welche von einer berechtigten verwandten oder bevollmächtigten Person erteilt wurden.
- Die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber erhält eine schriftliche Auftragsbestätigung. Nach unverzüglicher, sorgfältiger Prüfung muss eine unterschriebene Kopie der Auftragsbestätigung an BÖNZLI BESTATTUNGEN zurückgesandt werden.
- Bei so genannten „Gemeindebestattungen“ muss unbedingt beachtet werden, dass durch die Wohnsitzgemeinde des Verstorbenen nur einzelne, klar definierte Dienstleistungen und Gebühren bezahlt werden. Für die Kosten aller weitergehenden Leistungen muss der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin selber aufkommen.
- BÖNZLI BESTATTUNGEN haften grundsätzlich nicht für Wertgegenstände wie z.B. Schmuck, Uhren, persönliche Sargbeigaben, Blumenschmuck, Dekorationen in öffentlich zugänglichen Aufbahrungsräumen und Abdankungshallen sowie auf Friedhöfen und in Krematorien.
- Wertgegenstände, die bei der verstorbenen Person vorgefunden werden, werden den Angehörigen zusammen mit einem schriftlichen Wertsachenverzeichnis ausgehändigt. Das Dokument muss von den Angehörigen unterzeichnet werden.
- Die Kosten bzw. Gebühren von Krematorien und Friedhöfen werden nur in begründeten Ausnahmefällen von BÖNZLI BESTATTUNGEN vorfinanziert und anschliessend den Angehörigen in Rechnung gestellt.
- Die Kosten von Dienstleistungen und Artikeln werden nach Abschluss der Dienstleistungen (in der Regel nach der Beisetzung) in Rechnung gestellt. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage netto.
- Die Kosten von Dienstleistungen und Artikeln werden detailliert aufgelistet und nach geltendem Tarif von BÖNZLI BESTATTUNGEN in Rechnung gestellt. Die Mehrwertsteuer (MWST) wird beim Rechnungstotal ausgewiesen und addiert.
- Bei Überführungen von Verstorbenen ins Ausland gelten bezüglich der Finanzierung folgende Regeln: Schweizer Bürger/innen und Ausländer/innen mit Niederlassungsbewilligung C müssen die Hälfte des Rechnungsbetrages im Voraus bezahlen. Personen mit Wohnsitz im Ausland bezahlen den gesamten Betrag im Voraus.
- Bei Überführungen auf dem Luftweg endet die Haftung von BÖNZLI BESTATTUNGEN nach Aufgabe des Sarges am Flughafen. Für Verlad, Flug und Abholung am Zielflughafen sind die Speditionsfirma, die Fluggesellschaft, das ausländische Bestattungsunternehmen bzw. die Angehörigen verantwortlich.
- Die Bestattungskosten können aus dem Nachlass der verstorbenen Person bezahlt werden. Falls die Nachlassregelung längere Zeit in Anspruch nimmt, können BÖNZLI BESTATTUNGEN einen Verzugszins einfordern.
- Der Bestattungsauftrag erfolgt nach dem Tod der Erblasserin bzw. des Erblassers. Die Ausschlagung einer Erbschaft befreit die Angehörigen von einer Übernahme der Schulden der verstorbenen Person, nicht aber von der Übernahme der in Auftrag gegebenen Bestattungskosten. Gemäss Entscheid des Bundesgerichtes hat der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin für die bestellten Dienstleistungen und Artikel aufzukommen.
BÖNZLI BESTATTUNGEN Thun, im August 2015